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Abfertigungsreform
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PhotoDie Abfertigung im Mittelpunkt der Zusatzrentenreform

Im Mittelpunkt dieser am 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen Reform (G.v.D. 252/2005)steht die Abfertigung. Sie soll in Zukunft verstärkt als Ausgleich zu den zukünftigen Rentenkürzungen für den Aufbau einer Zusatzrente dienen. Vor allem die jüngeren und die zukünftigen Arbeitnehmer sind die Zielgruppen dieser Reform. Sie haben nun gute Voraussetzungen, während des Arbeitslebens für ein finanziell abgesichertes Rentenalter vorzusorgen. Wir geben hier einen Überblick über die gesetzlichen Neuerungen zu diesem Thema. Die Mitarbeiter und Fachsekretäre des ASGB informieren und beraten Sie in allen weiteren Fragen.

Ausnahme - der Öffentliche Dienst
Für den Öffentlichen Dienst (Staat, Halbstaat, Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Südtirol) gelten die Bestimmungen der Abfertigungsreform vorerst nicht, da zuerst die Durchführungsbestimmungen zu Art. 1, Abs. 2, p), Ges. 243/2004 erlassen werden müssen.
Weiters sind auch alle Arbeitnehmer (Privatwirtschaft) mit befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten von der Reform ausgeschlossen.

Wozu eine Zusatzrente?
Verschiedene Rentenreformen seit den 90er Jahren bewirken in Zukunft erhebliche Rentenkürzungen. Auch viele, die bereits seit Jahren im Berufsleben stehen, werden davon nicht verschont. Das lohnbezogene Rentensystem, welches bisher eine angemessene Rente gewährt hat, ist nämlich ein Auslaufsmodell und wird nach und nach vom Beitragssystem ersetzt. Die Renten werden dann nur mehr anhand der eingezahlten Beiträge berechnet und werden somit viel niedriger ausfallen. Dass eine solche Rente kaum zum Leben reichen wird, ist schon heute sicher.



Daher ist es ratsam und notwendig, die Abfertigung für den Aufbau einer Zusatzrente zu verwenden. Nur mit einer Zusatzvorsorge kann der gewohnte Lebensstil auch im Rentenalter beibehalten werden. Mit der Abfertigungs- und Zusatzrentenreform, die am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, sind die geeigneten Rahmenbedingungen dafür geschaffen und erweitert worden.

Die Rentenberechnung
Wer am 31.12.1995 bereits 18 Versicherungsjahre aufweisen kann, fällt in das lohnbezogene Rentensystem. Die Rente wird in diesem Fall anhand der durchschnittlichen Entlohnung der letzten zehn bzw. der letzten fünf Jahre berechnet. Damit erhält man eine Rente im Ausmaß von ca. 80 Prozent der letzten Entlohnung und kann auch ohne Zusatzrente auskommen. Eine Zusatzrente kann hier ein interessantes „Sparbuch“ sein, auch weil der Arbeitgeber mit einzahlt.

Wer am 31.12.1995 weniger als 18 Beitragsjahre hatte, fällt in das gemischte System, bei dem die Jahre vor 1996 nach dem lohnbezogenen System und die Jahre ab 1996 mit dem Beitragssystem berechnet werden. Je weniger Versicherungsjahre jemand bis zum 31.12.1995 hatte, desto niedriger wird die Rente am Ende ausfallen. Eine Zusatzrente ist hier empfehlenswert, um im Alter böse Überraschungen zu vermeiden.

Wer hingegen nach dem 01.01.1996 zum ersten Mal eine Arbeitstätigkeit begonnen hat, muss mit großen Rentenkürzungen rechnen, da die Rente nach dem reinen Beitragssystem berechnet wird. D.h. es werden nur mehr die eingezahlten Rentenbeiträge berücksichtigt. Schwarzarbeit, schwarz ausbezahlte Lohnteile, Außendienstvergütungen anstelle von Überstundenzahlung, verspätete Anmeldungen oder auch Projektarbeit (ex Cococo-Verträge) wirken sich im Beitragssystem besonders negativ aus. Eine Zusatzrente ist hier unverzichtbar.

WAS GESCHIEHT MIT DER ABFERTIGUNG?

Was mit der Abfertigung geschieht, entscheidet allein der Arbeitnehmer
. Er kann wählen, ob die zukünftige Abfertigung beim Betrieb bleibt oder ob sie in einen Zusatzrentenfonds fließt. Ein Stillschweigen des Beschäftigten bedeutet, dass die Abfertigung in Zukunft in den vorgesehenen Zusatzrentenfonds überwiesen wird.

Die Abfertigung geht nicht verloren!
Sie bleibt entweder wie bisher bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages beim Betrieb oder wird in einen Fonds überwiesen und bei Pensionierung als Zusatzrente ausbezahlt.

Es ist nur die anreifende Abfertigung betroffen!
Die bis zum 31.12.2006 angereifte Abfertigung ist von der Reform nicht betroffen. Dieser Teil wird - sofern er bislang beim Betrieb belassen wurde - bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Es geht bei der Reform nur um die Abfertigung, die ab dem 01.01.2007 bzw. ab dem Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds anreift.

Auch Zusatzrentenfonds gewähren Vorschüsse!
Ähnlich wie man beim Betrieb um einen Vorschuss auf die Abfertigung ansuchen kann, kann beim Zusatzrentenfonds ein Vorschuss auf die gesamte angereifte Position beantragt werden.

Die Abfertigung wird in einem Rentenfonds anhand der erwirtschafteten Rendite aufgewertet und nicht wie beim Betrieb mit dem Fixsatz von 1,5 Prozent + 75 Prozent der Inflationsrate (ISTAT-Index).

Sechs Monate Zeit zu entscheiden
Der Arbeitnehmer hat sechs Monate Zeit, sich zu entscheiden, was mit seiner zukünftigen Abfertigung geschehen soll.
Diese Frist ist für alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2006 bereits im Dienst waern, am 30.06.2007 ausgelaufen.
Für alle nach dem 01.01.2007 aufgenommenen oder zum ersten Mal beschäftigten Arbeitnehmer läuft die Sechs-Monate-Frist ab dem jeweiligen Anstellungsdatum.

Die Entscheidungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann seine zukünftige Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlen. Er muss dies dem Arbeitgeber mit einer schriftlichen Erklärung (Optionsformular) innerhalb der Sechs-Monate-Frist mitteilen.
Das zuständige Ministerium hat hierfür einheitlich zu verwendende Formulare herausgegeben:
- Modell TFR 1 / Abfertigung 1 für jene Arbeitnehmer, die am 31.12.2006 bereits beschäftigt waren
- Modell TFR 2 / Abfertigung 2 für jene Arbeitnehmer , die nach dem 31.12.2006 ein Arbeitsverhältnis begonnen haben oder beginnen

Dem
Optionsformular (TFR 1 bzw. TFR 2) muss in diesem Fall auch das Beitrittsformular zum Fonds beigelegt werden
.
Die Abfertigung kann entweder allein oder als Zusatzrente gekoppelt mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeitrag in einen Fonds eingezahlt werden. Die Entscheidung, die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzuzahlen, kann nicht rückgängig gemacht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, nach zwei Jahren den Fonds zu wechseln.

Der Arbeitnehmer kann die zukünftige Abfertigung auch weiterhin beim Betrieb lassen. Auch hierfür ist innerhalb der Sechs-Monate-Frist mittels Optionsformular eine schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber zu richten. Die Entscheidung, die anreifende Abfertigung beim Betrieb zu lassen, kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Der Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds ist jederzeit möglich.

So funktioniert's: (siehe Grafik)
Arbeitnehmer, die ab dem 29.04.1993 erstmals sozialversichert waren und vor dem 01.01.2007 in einem geschlossenen Rentenfonds eingeschrieben waren, zahlen bereits 100% ihrer Abfertigung in den Rentenfonds ein. Für diese Gruppe bringt die Reform keine wesentlichen Änderungen in Sachen Abfertigung, sie brauchen also diesbezüglich keine Entscheidung zu treffen. Neuheiten gibt es aber in allgemeinen Fragen, d.h. in Bezug auf Vorschüsse, Ablöse, Rentenleistungen sowie Steuerregelung.
Arbeitnehmer, die vor dem 29.04.1993 erstmals sozialversichert waren und vor dem 01.01.2007 in einen geschlossenen Rentenfonds eingeschrieben waren, zahlen bereits einen Teil ihrer Abfertigung in den Rentenfonds ein. Diese müssen innerhalb sechs Monaten ab Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, ob auch die restliche anreifende Abfertigung in denselben Fonds fließen soll, in dem sie bereits eingeschrieben sind oder ob die restliche anreifende Abfertigung weiterhin beim Betrieb bleiben soll.

Arbeitnehmer, die ab dem 29.04.1993 erstmals sozialversichert waren und vor dem 01.01.2007 nicht in einen Rentenfonds eingeschrieben waren, müssen innerhalb sechs Monate nach Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, ob die gesamte anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds eingezahlt werden oder weiterhin beim Betrieb bleiben soll.

Arbeitnehmer, die vor dem 29.04.1993 erstmals sozialversichert waren und vor dem 01.01.2007 nicht in einen Rentenfonds eingeschrieben waren, müssen innerhalb sechs Monaten nach Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber mitteilen, ob der kollektivvertragliche Teil der anreifenden Abfertigung (falls der Kollektivvertrag nichts vorsieht: mindestens 50%, mit möglicher späterer Steigerung) bzw. die gesamte anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds fließen soll oder ob die gesamte anreifende Abfertigung weiterhin beim Betrieb bleiben soll.

Die stillschweigende Zustimmung
Trifft der Arbeitnehmer innerhalb der Sechs-Monate-Frist keine Entscheidung, gilt dies als stillschweigende Zustimmung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die gesamte anreifende Abfertigung an den kollektivvertraglichen bzw. mittels Betriebsabkommen bestimmten Zusatzrentenfonds zu überweisen. Sind mehrere Fonds vorgesehen, ist die zukünftige Abfertigung an jenen Fonds zu überwiesen, dem die Mehrheit der Beschäftigten eines Betriebes bereits beigetreten ist. Lässt sich auch kein solcher Fonds ausfindig machen, wird die anreifende Abfertigung in den beim NISF/INPS eingerichteten Restfonds (FondINPS) überwiesen.

Auf Anfrage der Region Trentino Südtirol hat die PensPlan Invest SGR AG den "Offenen Regionalen Rentenfonds Abfertigung" errichtet. Dieser wurde am 28. Juni 2007 von der COVIP genehmigt.
Der Fonds richtet sich an alle „stillschweigenden Arbeitnehmer", für welche der Betrieb die anreifende Abfertigung laut Gesetz an die beim NISF/INPS errichtete Zusatzrentenform (FondINPS) überweisen muss sowie an alle Arbeitnehmer/innen, die in Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern beschäftigt sind und entschieden haben, ihre Abfertigung im Betrieb zu belassen.

In folgenden Fällen fließt die Abfertigung der stillschweigenden Arbeitnehmer in den "Offenen Regionalen Rentenfonds Abfertigung":

  • wenn kein Kollektivvertrag/Betriebsabkommen bezüglich der Zusatzrente Anwendung findet;
  • wenn zum 01.01.2007 keine Beschäftigten eines Betriebes in einen der beiden in Frage kommenden geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben waren (z.B. wenn kein Beschäftigter eines Metallbetriebes im Laborfonds oder im gesamtstaatlichen Metallarbeiterfonds „Cometa“ eingeschrieben ist)
  • wenn zum 01.01.2007 genau gleich viele Angestellte eines Betriebes sowohl im Laborfonds als auch im gesamtstaatlichen Fonds des betroffenen Sektors (Metall: „Cometa“; Chemie: „Fonchim“; Handel/Dienstleistungen: Fonte; ...) eingeschrieben waren

Das Regionalgesetz 3/1997 mit nachfolgenden Änderungen sieht nämlich den "Offenen Regionalen Rentenfonds" Abfertigung als Fonds für die Zuweisung der Abfertigung der stillschweigenden Arbeitnehmer vor, die in Betrieben mit Sitz in der Region beschäftigt sind, falls die Zuführung in Laborfonds nicht möglich ist und die Zuweisung an den FondINPS ausgeschlossen wird.

Der "Offene Regionale Rentenfonds Abfertigung" bietet mehr Garantien als der FondINPS:

  • eine Rendite, die der Abfertigung ex art. 2120 ZGB entspricht (nicht nur eine mit der Abfertigung vergleichbare Rendite)
  • die Möglichkeit, die Position jederzeit auf einen anderen Fonds zu übertragen (die einjährige Mitgliedschaft wie beim FondINPS ist nicht erforderlich)
  • die Möglichkeit, sich die Position bei Arbeitgeberwechsel auszahlen zu lassen.

Die Betriebsgröße
Falls der Arbeitnehmer entscheidet, die zukünftige Abfertigung im Betrieb zu lassen, muss diese in Betrieben ab 50 Beschäftigten in den vom NISF/INPS verwalteten Staatsfonds überwiesen werden. Für Großbetriebe bedeutet dies, dass sie zukünftig nicht mehr über die anreifende Abfertigung als liquides Mittel verfügen können. Laut Art. 1, Abs. 756 des Finanzgesetzes 2007 und ergänzenden Ministerialdekreten wird die Auszahlung der Abfertigung bzw. eines eventuellen Vorschusses auch in diesem Fall vom Arbeitgeber getätigt.

Als Alternative zum diesem Fonds beim NISF/INPS können Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mindestens 50 Angestellten beschäftigt sind, dem "Offenen Regionalen Rentenfonds Abfertigung" beitreten.  Die erforderlichen Unterlagen können beim Arbeitgeber angefordert werden oder von der Internetseite www.pensplan-invest.com heruntergeladen werden; es müssen das Beitrittsformular und nochmals das Entscheidungsformular (Abfertigung 1 oder Abfertigung 2) ausgefüllt und dem Arbeitgeber abgegeben werden. Die Anschrift des "Offenen Regionalen Rentenfonds Abfertigung" lautet: PensPlan Invest SGR AG, Raingasse 26, 39100 Bozen.

In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten hingegen bleibt die Abfertigung effektiv bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Betrieb, wenn sich der Arbeitnehmer hierfür ausdrücklich entscheidet.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Betrieb muss die Beschäftigten zweimal informieren. Das erste Informationsschreiben muss zu Beginn eines jeden neuen Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dieses soll den Arbeitnehmer darüber aufklären, welche Entscheidungsmöglichkeiten er bezüglich seiner anreifenden Abfertigung hat. Die zweite Mitteilung muss der Betrieb nur an jene Mitarbeiter richten, die sich in den ersten fünf Monaten, also einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monate-Frist, noch nicht entschieden haben. Die zweite Mitteilung des Arbeitgebers muss den Hinweis enthalten, in welchen Fonds die Abfertigung überwiesen wird, falls der Arbeitnehmer innerhalb der Sechs-Monate-Frist keine Entscheidung trifft. 

DIE ZUSATZRENTE

Die Zusatzrente ist ein wichtiges Vorsorgeinstrument für Arbeitnehmer/innen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie für Selbständige, um die zukünftige Verringerung des öffentlichen Rentenanteiles bestmöglich auszugleichen.
Das Prinzip der Zusatzrente basiert auf der individuellen Kapitalanhäufung, wie bei einem Sparbuch. Sämtliche Beiträge (Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- und/oder Abfertigungsanteil) befinden sich auf dem persönlichen Konto des Rentensparers, welches zudem mit der vom jeweiligen Rentenfonds erwirtschafteten Rendite aufgewertet wird.

Der Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds
Das Beitrittsgesuch kann über den Arbeitgeber oder über die Gewerkschaft gestellt werden.
Der Arbeitgeber ist in diesem Falle verpflichtet, den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestbeitrag zu seinen Lasten für den Arbeitnehmer einzuzahlen.

Der Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds ist freiwillig und kann jederzeit erfolgen.

Es kann nur eine einzige Zusatzrentenform gewählt werden. Ausnahme: bei mehreren Arbeitsverhältnissen sind auch mehrere Fonds möglich. 

Die Zusatzrente eines kollektivvertraglichen (geschlossenen) Fonds setzt sich zusammen aus:
- Arbeitgeberbeitrag
- Arbeitnehmerbeitrag
- (Anteil) Abfertigung
- zusätzliche freiwillige Beiträge des Arbeitnehmers
- Rendite des Fonds

Der Arbeitnehmer kann als Alternative zum geschlossenen Rentenfonds auch einen offenen Rentenfonds oder eine individuelle Zusatzvorsorge in Form einer Lebensversicherung zu Vorsorgezwecken wählen. Allerdings ist in diesen Fällen der Arbeitgeberbeitrag nicht garantiert, wenn die gewählte Zusatzrentenform im Kollektivvertrag oder Betriebsabkommen nicht vorgesehen ist.

Abfertigung ist nicht gleich Zusatzrente
Die Entscheidung, die zukünftige Abfertigung in einen Rentenfonds einzuzahlen, bedeutet nicht automatisch, dass auch der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil (berechnet auf den Bruttolohn) eingezahlt werden. Für diese Form der Zusatzrente muss ein eigenes Beitrittsgesuch eingereicht werden.

Wie viel wird eingezahlt?
Der Kollektivvertrag sieht Mindestbeiträge auf der Grundlage des Bruttolohns vor, die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer in die Zusatzrente eingezahlt werden. Er bestimmt weiters auch den Anteil der Abfertigung, der in einen Fonds fließt. Wer erst nach dem 29.04.1993 zum ersten Mal eine Arbeitstätigkeit begonnen hat, zahlt 100 Prozent der anreifenden Abfertigung ein.

Mit der Reform wurde für den Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, in Zukunft die Höhe des Anteils zu seinen Lasten selbst zu bestimmen. Es gibt nun auch die Möglichkeit, fixe Beträge einzuzahlen. Der Kollektivvertrag regelt weiterhin die Mindestbeträge.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer weitere freiwillige Beitragszahlungen vornehmen.

Die Beiträge sind steuerlich absetzbar
Die vom Bediensteten und vom Betrieb in die Zusatzrente eingezahlten Beiträge können bis zu einem Höchstbetrag von € 5.164 pro Jahr vom Einkommen des Arbeitnehmers abgesetzt werden. Dies gilt auch für Beiträge, die zugunsten von zu Lasten lebenden Familienmitgliedern für eine Zusatzvorsorge eingezahlt werden.
Bei der Auszahlung der Zusatzrente ist ein reduzierter Steuersatz von 15 Prozent vorgesehen. Ab dem 15. Beitragsjahr verringert sich dieser Steuersatz um 0,30 Prozent pro Jahr bis auf einen Mindeststeuersatz von 9 Prozent.
Zum Vergleich: Die Abfertigung beim Betrieb wird derzeit bei Auszahlung mit mindestens 23 Prozent besteuert.

Die Vorschusszahlungen
Mitglieder von Zusatzrentenfonds können künftig folgende Vorschüsse auf die gesamte angereifte Zusatzrentenposition beantragen:

75 Prozent jederzeit bei größeren Gesundheitsspesen für sich, für den Ehepartner oder eines der Kinder. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent (bzw. sinkt ab dem 15. Mitgliedsjahr um 0,3 Prozent jährlich bis auf einen Mindessteuersatz von 9 Prozent).

75 Prozent nach acht Beitragsjahren für den Kauf einer Erstwohnung für sich oder die Kinder bzw. für Sanierungsarbeiten. Der Steuersatz beträgt 23 Prozent.

30 Prozent nach acht Beitragsjahren für persönliche Bedürfnisse. Der Steuersatz beträgt 23 Prozent.

Die Leistungen der Zusatzrentenfonds
Rentenleistung:
- als monatliche Rente auf Lebenszeit bei Erreichen des Rentenalters und nach mindestens fünfjähriger Mitgliedschaft
- ein Teil als Zusatzrente und ein Teil als Kapital (max. 50 Prozent)
- bei Arbeitslosigkeit von mehr als 48 Monaten kann die Zusatzrente bereits fünf Jahre vor der staatlichen Pension ausbezahlt werden.

Ablöse:
- einmalige Auszahlung des gesamten Kapitals bei fehlenden Voraussetzungen für eine Zusatzrente. Dies ist der Fall, wenn 70 Prozent des angereiften Kapitals eine jährliche Zusatzrente ergeben, die unter dem Betrag von 50 Prozent des Sozialgeldes liegt (z.B. bei spätem Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds oder bei geringen Einzahlungsbeträgen)
- einmalige Auszahlung des gesamten Kapitals bei Tod des Mitglieds während der Einzahlungsphase an die Erben bzw. den/die Begünstigten. Fehlen die Erben und es wurde kein Begünstigter eingesetzt, bleibt das Kapital beim Fonds
- Auszahlung von bis zu 50% des Kapitals bei Arbeitslosigkeit von zwölf bis 48 Monaten
- vorzeitige Auszahlung des gesamten Kapitals bei Dauerinvalidität von mindestens 66 Prozent oder bei Arbeitslosigkeit von mehr als 48 Monaten

Vorschusszahlungen:
siehe weiter oben auf der Seite

Übertragung auf einen anderen Fonds:
- nach zweijähriger Mitgliedschaft beim Fonds
- vor Ablauf der zwei Jahre bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Fonds (z.B. durch Arbeitswechsel)

Die Besteuerung der Leistungen
Grundlage
für die Besteuerung bilden nur die während der Einzahlungsphase nicht besteuerten Beiträge.
Die vom Rentenfonds erwirtschaftete Rendite wird jährlich der Ersatzsteuer von 11% unterworfen.
Die Leistungen werden einmalig folgenden Steuersätzen unterworfen:

Leistung

Steuersatz

Alle Rentenleistungen (auch in Form von Kapital)

9% - 15%

Vorschuss für Gesundheitsausgaben

9% - 15%

Vorschuss für Erstwohnung

23%

Vorschuss für persönliche Bedürfnisse

23%

Ablöse bei Todesfall des Mitglieds vor Pensionierung

9% - 15%

Teilablöse bei Arbeitslosigkeit von mindestens 12 Monaten

9% - 15%

Ablöse bei Arbeitslosigkeit von mehr als 48 Monaten oder Dauerinvalidität von mehr als 66% 

9% - 15%

Andere Gründe für die Ablöse

23%

ÜBERSICHTSTABELLE:
        DIE ABFERTIGUNG IM ZUSATZRENTENFONDS ODER IM BETRIEB

Laborfonds – der Zusatzrentenfonds für die Arbeitnehmer/innen in Südtirol
Der „Laborfonds“ ist ein Zusatzrentenfonds, der von den Sozialpartnern Südtirols und des Trentino eingerichtet wurde, um den Arbeitnehmern von privaten und öffentlichen Betrieben, die in der Region Trentino-Südtirol ihre Tätigkeit ausüben, den Aufbau einer Zusatzrente zu ermöglichen. Laborfonds ist ein geschlossener Fonds auf regionaler Ebene, was bedeutet, dass die Einzahlungen für eine Zusatzrente nur über ein bestehendes lohnabhängiges Arbeitsverhältnis möglich sind. Laborfonds ist im italienischen Vergleich mit über 100.000 Mitgliedern und einem Gesamtvermögen von über 500 Mio. Euro der drittgrößte kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds. Mehr über den Laborfonds und seine Vorteile in unserer Info. hier klicken

Wo kann man sich informieren?
Der ASGB (Autonomer Südtiroler Gewerkschaftsbund) ist der richtige Ansprechpartner für Arbeitnehmer in Sachen Abfertigung und Zusatzrentenfonds. Als Mitbegründer des "Laborfonds" bietet der ASGB Information, Beratung und die Möglichkeit zur Einschreibung in den regionalen Zusatzrentenfonds.

Sicher ist sicher - mit einer Zusatzrente!

www.laborfonds.it



 
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